Skip to main content

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

1.1
Die hier aufgeführten Bedingungen gelten für alle Leistungen zu Installation, Inspektion, Instandsetzung und Instandhaltung im Rahmen von Serviceverträgen und Einzelaufträgen.

1.2
Soweit der Vertrag auch Lieferungen regelt, gelten die länderspezifischen Regelungen, sofern sie allgemein Anwendung finden.

2. Serviceverträge

2.1 Eingangsinspektion
An Systemen, die unmittelbar vor Beginn dieses Abkommens von PIAG weder installiert noch gewartet wurden und nicht mehr unter Gewährleistung stehen, führt PIAG eine kostenpflichtige Erstinspektion durch, mit dem Ziel, die Systeme in einen den PIAG Spezifikationen entspre-chenden Zustand zu bringen.

2.2 Leistungsumfang
Der Leistungsumfang wird durch im jeweiligen Vertrag beschriebene Regelleistungen begründet. Die Regelleistungen können mit Zusatzleistungen flexibel ergänzt werden. Die verfügbaren Leistungen pro Gerätekategorie, sowie die Kosten der entsprechenden Leistung können der Servicevertragspreisliste oder direkt dem Servicevertrag entnommen werden.

2.3
In Serviceverträgen nicht inbe-griffen sind PC’s, die zugehörige Peripherie, Software und Betriebssysteme.

2.4 Durchführung
Instandhaltungsarbeiten werden nach Maßgabe von PIAG am Aufstellort oder in der Servicezentrale in Biel-Benken durchgeführt. Es wird nur durch PIAG geschultes und autorisiertes Servicepersonal eingesetzt.

3. Einzelaufträge

Auf Anforderung des Auftraggebers können alle unter 1.1 angegebenen Leistungen auch ohne Vertrag erbracht werden. Die Beauftragung erfolgt schriftlich durch Brief oder Telefax. PIAG entscheidet über die Annahme eines Reparaturauftrages nach eigenem Ermessen.

4. Geschäftszeiten

Instandhaltungsarbeiten werden an Werktagen Montags bis Freitags von 8.00 bis 17.00 Uhr durchgeführt. Schweizerische gesetzliche Feiertage ausgenommen.

5. Mitwirkung des Auftraggebers

5.1 Störungsmeldung
Der Auftraggeber muss Schäden, Ausfälle und Störungen an Systemen, die im Rahmen von Serviceverträgen eine pauschalierte Instandsetzung enthalten, unverzüglich an PIAG melden.

5.2 Zutritt
Dem Servicepersonal wird ungehinderter Zutritt zu den Auf-stellungsorten der Systeme gewährt. Der Auftraggeber stellt alle für Betrieb und Inspektion notwendigen Einrichtungen und Betriebsmittel unentgeltlich zur Verfügung.
Eine Änderung der Aufstellorte muss PIAG unverzüglich mitgeteilt werden.

5.3
Für die Zeit der Instandhaltungsmassnahmen müssen dem PIAG Personal notwendige lokale Administrator- oder Zugangsrechte für die Systeme erteilt werden. Für alle hierdurch zur Kenntnis gelangten Daten und Vorgänge gilt strikte Vertraulichkeit als vereinbart.

5.4 Pflegemassnahmen
Die erforderliche, laufende Pflege gemäss Bedienungsanleitung der Systeme muss vom Anwender vorgenommen werden und ist nicht Gegenstand von Leistungen im Rahmen von Serviceverträgen und Einzelbeauftragungen.

5.5
Massnahmen zur Datensicherung müssen vor Beginn der Instandhaltungsmassnahme vom Auftraggeber durchgeführt werden.

6. Vergütung

6.1 Verträge
Für Serviceleistungen gemäss Punkt 2 wird eine Jahrespauschale erhoben.

6.2 Einzelbeauftragung
Nicht durch einen Servicevertrag abgedeckte Leistungen werden gegen separate Bestellung nach Aufwand, gemäss der jeweils gültigen Preisliste berechnet. Die erfolgten Leistungen werden in einem Servicerapport festgehalten, welcher gegenseitig zu unterschreiben ist. Dies gilt auch für Instandhaltungsmassnahmen, die durch Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Pflegemassnahmen verursacht werden (Punkt 5.4).

6.3
Werden Leistungen gemäss Punkt 2 und 3 außerhalb der in Punkt 4 genannten Geschäftszeiten angefordert, wird ein Aufschlag gemäss gültiger Preisliste oder separater Vereinbarung gesondert in Rechnung gestellt.

7. Zahlungsbedingungen

Serviceverträge werden jährlich zu Vertragsbeginn verrechnet.
Alle Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen fällig.
Alle Preise sind Nettopreise, zuzüglich der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Jahrespauschalen gelten für jeweils ein volles Vertragsjahr und können pro Folgejahr entsprechend den neuen PIAG Preislisten angepasst werden.

8. Gewährleistung

Mängel bei Serviceleistungen,, die nachweislich auf Fehler des verwendeten Materials oder auf nicht einwandfreie Arbeit zurückzuführen sind, werden nach Massgabe der folgenden Bestimmungen durch unentgeltliche Nachbesserung des fehlerhaften Leistungsanteils beseitigt.
Wiederholte Nachbesserung ist zulässig.

a) Es gilt die jeweils länderspezifische, gesetzliche Gewährleistungsfrist. Sie beginnt mit Abschluss der Serviceleistung oder Lieferung von Systemen und Teilen.

b) Keine Gewährleistung wird übernommen für:
- unsachgemässe Fremdeingriffe
- den Einbau von Teilen oder die Verwendung von Verbrauchsmaterial, die nicht von PIAG stammen oder von PIAG empfohlen werden
- Systeme, die ohne Zustimmung von PIAG verändert oder nicht mehr den Installationsrichtlinien entsprechenden Umgebungseinflüssen ausgesetzt wurden.

c) Bei Überschreitung der in der Spezifizierung angegeben Betriebszeiten wird für Laser und Verschleissteile keine Gewährleistung übernommen.

d) Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen PIAG sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden, wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinns.

9. Haftung

Soweit keine andere vertragliche Bestimmung vereinbart wurde, haften PIAG und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers durch schuldhaft verursachte Schäden.
Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen oder Ausschlüsse gelten nicht bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz, oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit.

10. Vertragsdauer, Kündigung

10.1
Die Mindestvertragsdauer für Serviveverträge beträgt in der Regel 12 Monate. Wird nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf gekündigt, verlängert sich der Servicevertrag jeweils um 1 Jahr. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

10.2
Bei Preisänderungen kann der Vertrag bis 30 Tage nach Rechnungsstellung vom Auftraggeber gekündigt werden. Die Kündigung muss vor der Leistungserbringung erfolgen.

10.3
Ohne Einhaltung einer Frist kann PIAG einen Vertrag beenden, wenn:
- ein Zahlungsrückstand von mehr als 60 Tagen besteht.
- vom Auftraggeber veranlasste Umstände gemäss Punkt 8b) eintreten.

11. Schlussbestimmungen

Abweichende oder ergänzende Bestimmungen sowie Nebenabreden oder Änderungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die Schriftform ist durch die Verwendung von E-Mails nicht gewahrt.

Alleiniger Gerichtsstand für alle aus der Erbringung von Serviceleistungen entstehenden Streitigkeiten ist Arlesheim.

Es gilt Schweizer Recht als vereinbart

Biel-Benken, März 2005


Portmann Instruments AG
Gewerbestrasse 18
CH-4105 Biel-Benken
Tel. 061 726 65 55
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.